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18.08.2026
12:41 Uhr
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Mit seiner Klage gegen die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe hat ein Unternehmer in Rheinland-Pfalz keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz lehnte seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Damit bekräftigte es laut einer Mitteilung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Trier, das im März 2026 die Klage des Mannes abgewiesen hatte. Die Investitions- und Strukturbank hatte dem Kläger im April 2020 eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 15.000 Euro bewilligt und ausgezahlt, so das Gericht. Die Grundlage dafür war demnach eine Prognose des Unternehmers, der mit einem coronabedingten Liquiditätsengpass gerechnet hatte. Weil es dazu in den folgenden drei Monaten nicht gekommen sei, forderte die Bank das Geld zurück. Prognose reicht nicht aus In seiner Begründung teilte das Oberverwaltungsgericht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts: Maßgeblich für das Feststellen eines Liquiditätsengpasses sei die tatsächliche finanzielle Lage in den drei Monaten nach der Antragsstellung, nicht die Prognose. Habe es in diesem Zeitraum rückblickend doch keinen Engpass gegeben, seien die Hilfen nicht benötigt worden - und die Rückforderung sei rechtmäßig. Der Unternehmer ist nicht der Einzige, der sich in Rheinland-Pfalz gegen eine Rückforderung gewehrt hat. Auch am Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße haben vor kurzem die ersten Verfahren zur Corona-Soforthilfe geendet. Dort gab es eine Einigung zu Ratenzahlungen. Allein in Neustadt sind dem Gericht zufolge aktuell 32 solcher Klagen anhängig. © dpa-infocom, dpa:260818-930-546615/1