SpOn 24.09.2026
18:51 Uhr

NS-Verbrechen: Staatsanwaltschaft Dortmund ermittelt gegen 105-Jährigen wegen Beihilfe zum Mord


In Dortmund läuft ein Ermittlungsverfahren gegen einen hochbetagten Mann, der zur Nazizeit ein Lager für Kriegsgefangene bewacht hat. Er soll noch »bei recht guter Gesundheit« sein.

NS-Verbrechen: Staatsanwaltschaft Dortmund ermittelt gegen 105-Jährigen wegen Beihilfe zum Mord

Die Staatsanwaltschaft Dortmund ermittelt gegen einen 105-jährigen ehemaligen Wachmann des Nazi-Kriegsgefangenenlagers Senne bei Bielefeld. Eine Sprecherin der Justizbehörde bestätigte dem SPIEGEL ein entsprechendes Ermittlungsverfahren. Dem Beschuldigten werde Beihilfe zum vielfachen Mord vorgeworfen.

Die Ermittlungen laufen demnach seit März, wie die Sprecherin erklärte. Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg hatte den Fall ins Rollen gebracht; sie hat das Verfahren wegen der örtlichen Zuständigkeit nach Dortmund abgegeben. Zuerst hatte die »Bild« über den Fall berichtet.

»Bei recht guter Gesundheit«

Ursprünglich hatte die Zentralstelle zwei Vorermittlungsverfahren gegen ehemalige Wachmänner des Kriegsgefangenenlagers Stalag 326 VI K Senne übergeben. Ein zweiter 100 Jahre alter Beschuldigter sei jedoch inzwischen gestorben, so die Sprecherin der Dortmunder Staatsanwaltschaft. Dass auch gegen hochbetagte Beschuldigte ermittelt werde, sei an sich nichts Ungewöhnliches. Man habe dabei auch im Blick, ob der Betreffende noch verhandlungsfähig sei. Soweit bekannt, sei der 105-Jährige noch »bei recht guter Gesundheit«.

Gedenktafel nahe dem Stalag Senne 326

Gedenktafel nahe dem Stalag Senne 326

Foto: Inderlied / Kirchner-Media / IMAGO

Das Kriegsgefangenenlager Stalag 326 VI K Senne existierte von 1941 bis Kriegsende 1945. Jeder dritte sowjetische Kriegsgefangene, der in dieser Zeit nach Nazideutschland gebracht wurde, durchlief dieses Lager. Kriegsgefangene mussten nach Angaben der Gedenkstätte unter anderem in produzierenden Unternehmen und Betrieben sowie in der Rohstoffgewinnung arbeiten.

Neben sowjetischen wurden in bestimmten Lagerbereichen auch französische, polnische, serbische, italienische und belgische Kriegsgefangene untergebracht. Am 2. April 1945 wurde das Lager von der U.S.-Army befreit. Im Stalag 326 wurden in dieser Zeit zwischen 180.000 und 200.000 Kriegsgefangene registriert.

Nicht das erste Verfahren gegen Hochbetagte

Sollte es zu einem Prozess gegen den früheren Wachmann kommen, wäre es nicht das erste Verfahren gegen hochbetagte Angeklagte. Das Landgericht Itzehoe verurteilte 2022 eine ehemalige Sekretärin des Konzentrationslagers Stutthof. Die damals 97-Jährige wurde vor allem wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen schuldig gesprochen und zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt; Jugendstrafrecht wurde angewandt, weil sie zur Tatzeit nicht älter als 19 Jahre alt war. Sie starb im Januar 2025 im Alter von 99 Jahren. Das Urteil wurde 2024 vom Bundesgerichtshof bestätigt und ist rechtskräftig.

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2011 wurde in München der damals 91-jährige ehemalige KZ-Aufseher John Demjanjuk wegen Beihilfe zum Mord an mindestens 28.060 Menschen im Vernichtungslager Sobibor in Polen zu fünf Jahren Haft verurteilt. Das Urteil wurde zwar nicht rechtskräftig: Demjanjuk starb 2012, bevor der Bundesgerichtshof über seine Revision entscheiden konnte. Der Fall gilt dennoch als Wendepunkt in der Strafverfolgung nationalsozialistischer Vernichtungsverbrechen.

Der zugrunde liegende Ansatz wurde später vom Bundesgerichtshof im Fall des früheren SS-Manns Oskar Gröning bestätigt: Demnach ist eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord möglich, auch ohne dass die Beteiligung an einer präzise bestimmbaren Einzeltat nachgewiesen wird. Und zwar sofern konkrete eigene Handlungen einen unmittelbaren Bezug zum organisierten Tötungsgeschehen haben, dieses fördern oder erleichtern. Und der entsprechende Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Bei Beihilfe zum vollendeten Mord beträgt der Strafrahmen grundsätzlich 3 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe; weitere gesetzliche Strafrahmenverschiebungen sind theoretisch denkbar, hohes Alter zählt nicht dazu. Unabhängig von der Strafhöhe könnte allerdings die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn der Gesundheitszustand eines Verurteilten etwa eine nahe Lebensgefahr oder eine schwere Gesundheitsgefahr begründet.

Mit Material der Nachrichtenagentur AFP