Eine Frau, die nach einer Coronaimpfung einen Hörsturz erlitt, hat am Bundesgerichtshof (BGH) einen bedeutenden Teilerfolg erzielt. Das beklagte Pharmaunternehmen AstraZeneca könnte nach der Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts wohl verpflichtet sein, der Frau umfassend Auskunft – unter anderem zu Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs – zu geben. Ein Beschluss darüber wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen . Ob der Klägerin Schadensersatz zusteht, bleibt damit vorerst offen.
Klägerin Pia Aksoy wurde im März 2021 mit dem AstraZeneca-Impfstoff Vaxzevria gegen das Coronavirus geimpft. Seitdem kann sie auf einem Ohr nicht mehr hören. Die Zahnärztin aus Mainz ist sich sicher, dass die Impfung die Ursache für den Hörverlust war – und fordert von AstraZeneca Auskunft und Schadensersatz. In den Vorinstanzen hatte ihre Klage aber keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verwies etwa darauf, dass der Impfstoff laut Europäischer Arzneimittelagentur ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis hatte.
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Von Maik Großekathöfer und Katja Thimm
Der BGH hob das Koblenzer Urteil nun auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Gericht habe zu hohe Voraussetzungen an den Auskunftsanspruch gestellt, erklärte der sechste Zivilsenat in Karlsruhe. Entscheidend sei, ob es plausibel erscheine, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Das könne auch dann der Fall sein, wenn mehr gegen als für die Ursächlichkeit des Medikaments spricht.
Der Auskunftsanspruch sei zudem nicht auf Informationen zu dem individuellen Krankheitsbild der Klägerin beschränkt. Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs führe dazu, dass auch der Anspruch auf Schadensersatz neu geprüft werden müsse, so der BGH. »Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen kann.«
