SpOn 17.03.2026
11:22 Uhr

Caritas: Kirchenaustritt allein ist kein Kündigungsgrund - Entscheidung des EuGH


Eine Angestellte der Caritas tritt aus der Kirche aus, es folgt die Kündigung. Nun hat sich das höchste europäische Gericht zu dem Fall geäußert und Grenzen gesetzt.

Caritas: Kirchenaustritt allein ist kein Kündigungsgrund - Entscheidung des EuGH

Der Kirchenaustritt darf eine Caritas-Mitarbeiterin nicht automatisch ihren Job kosten. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Wichtig sei unter anderem, ob die Kirchenmitgliedschaft auch von anderen Mitarbeitenden mit den gleichen Aufgaben verlangt werde, urteilten die Richterinnen und Richter in Luxemburg. Außerdem sei zu prüfen, ob die religiöse Anforderung angesichts der Art der ausgeübten Tätigkeit tatsächlich »wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt« ist.

Hintergrund war ein Fall aus Deutschland: Ein kirchlicher Verein für Schwangerschaftsberatung in Wiesbaden hatte einer Sozialpädagogin nach dem Kirchenaustritt gekündigt, obwohl die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche für die Stelle nicht erforderlich war. Im Beratungsteam arbeiteten zu dem Zeitpunkt auch zwei Mitglieder der evangelischen Kirche. Die Frau arbeitete seit 2006 bei der Caritas und trat später aus der katholischen Kirche aus. Grund dafür waren ihren Angaben nach finanzielle und familiäre Aspekte. Sie betonte, dass sich an ihrer Haltung zu christlichen Werten und ihrem Glauben nichts geändert habe.

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist nicht ersichtlich, dass die Kirchenmitgliedschaft für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin »wesentlich« ist. In einer solchen Situation scheine der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Selbstbestimmung nicht infrage zu stellen, heißt es in der Mitteilung zum Urteil. Letztlich müsse aber das Bundesarbeitsgericht den konkreten Fall entscheiden, teilte Luxemburg mit.

Bundesarbeitsgericht muss noch entscheiden

Die Frau klagte gegen die Kündigung vor deutschen Gerichten, in den unteren Instanzen hatte sie Erfolg. Der Streit ging bis zum Bundesarbeitsgericht. Dieses wandte sich an den EuGH in Luxemburg. Dessen Auslegung muss das Bundesarbeitsgericht nun bei seiner Entscheidung beachten.

Je nach Ausgang könnte der konkrete Fall auch noch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe landen. Dieses hatte erst vor einigen Monaten ein wichtiges Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht gefällt und darin das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen betont.

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Kirchen sind große Arbeitgeber in Deutschland. Bei dem Wohlfahrtsverband Caritas arbeiten nach eigenen Angaben knapp 771.000 Menschen.

esk/dpa