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02.09.2026
11:08 Uhr
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Psychologen kritisieren die Nachrichtendienstreform, weil Therapiegespräche und Patientenakten schwächer geschützt sind als Daten von Anwälten und Geistlichen.

Der Schutz von Therapiegesprächen und Patientendaten wird zum Streitpunkt der geplanten Nachrichtendienstreform. Der Entwurf erweitert unter anderem Befugnisse zur verdeckten Überwachung und zum Zugriff auf IT-Systeme. Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) fordert, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Kabinettsentwurf genauso stark zu schützen wie Rechtsanwälte und Geistliche. Für Heilberufe sieht der Entwurf bei qualifiziert gefährlichen Bedrohungen keinen durchgehend absoluten Schutz vor nachrichtendienstlichen Maßnahmen vor.
Das Bundesinnenministerium (BMI) bestätigte heise online auf Anfrage, dass § 32 des geplanten Bundesverfassungsschutzgesetzes für Ärzte und Psychotherapeuten eine Abwägung vorsieht. Voraussetzung sei eine „qualifizierte Gefährlichkeit“ der aufzuklärenden Bedrohung. Bei Beobachtungsobjekten, die diese Schwelle nicht erreichten, bestehe laut BMI dagegen „ein absoluter Schutz“.
Der Schutz betrifft nach Darstellung des Ministeriums nicht nur Gespräche in Praxis oder Therapie. Er umfasse „alle Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen“ – unabhängig davon, ob es sich um einen laufenden Austausch oder um dokumentierte Informationen handele. Damit können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Patientenakten, digitale Kommunikation oder andere Daten aus einem Behandlungsverhältnis von nachrichtendienstlichen Maßnahmen betroffen sein.
Bei besonders eingriffsintensiven Maßnahmen soll der unabhängige Kontrollrat die Voraussetzungen vorab prüfen. Das BMI verweist zudem darauf, Ärzte und Psychotherapeuten seien „keine spezifischen Aufklärungsziele“ des Verfassungsschutzes. Sie sollen also nicht wegen ihres Berufs überwacht werden. Informationen aus einer Behandlung können aber anfallen, wenn sich eine Maßnahme gegen eine andere Zielperson richtet.
Genau diese Konstruktion kritisiert der BDP. Er sieht in der Abwägungslösung eine Absenkung des Schutzes hochsensibler Patientendaten. Demnach könnten die erweiterten Befugnisse unter anderem akustische und optische Überwachung, das Aufzeichnen von Gesprächen, das heimliche Betreten von Praxisräumen sowie Zugriffe auf Praxis-IT, Patientenakten und digitale Kommunikationskanäle betreffen.
Psychotherapie sei auf Vertrauen und Offenheit angewiesen, argumentiert der BDP. Schon die Möglichkeit, dass Behandlungsinhalte nicht vollständig geschützt sein könnten, könne Menschen davon abhalten, sich in einer Therapie zu öffnen oder sie fortzusetzen. Der Verband fordert deshalb, approbierte Heilberufe vollständig in den Kreis der absolut geschützten Berufsgeheimnisträger aufzunehmen – im Verfassungsschutz- ebenso wie im BND-Gesetz.
Mit dieser Kritik steht der BDP nicht allein. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Bundesärztekammer und die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA) haben sich in ihren Stellungnahmen gegen die Unterscheidung zwischen absolut und nur relativ geschützten Berufsgeheimnisträgern gewandt. Die KBV argumentiert, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ebenso wie das zwischen Anwalt und Mandant oder Geistlichem und Gläubigem dem Schutz der Intimsphäre gegenüber staatlichen Eingriffen diene.
Das BMI hält die Differenzierung dagegen für folgerichtig. Der Entwurf übernehme die „rechtsstaatlich bewährte Regelung des Strafverfahrens“ aus § 160a Strafprozessordnung. Nachrichtendienste dienten dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter; deshalb müsse bei qualifiziert gefährlichen Bedrohungen eine Abwägung möglich sein. Das Ministerium erklärte gegenüber heise online außerdem: „Für die Praxis haben die Regelungen zu Ärzten/Psychotherapeuten im Übrigen keine wesentliche Bedeutung“, weil sie keine spezifischen Aufklärungsziele des Bundesamts für Verfassungsschutz seien.
Daher bleibt die unterschiedliche Schutzstufe für Arzt-Patienten- und Therapiegespräche gegenüber Mandats- oder Seelsorgegeheimnissen erklärungsbedürftig. Das BMI verweist auf die Systematik des Strafprozessrechts und auf Sicherheitsinteressen bei qualifiziert gefährlichen Bedrohungen. Konkrete Fälle, in denen medizinische oder psychotherapeutische Geheimnisse für die Arbeit des Verfassungsschutzes unverzichtbar gewesen wären, nennt das Ministerium nicht. Zur operativen Aufgabenwahrnehmung des BfV äußere es sich nicht öffentlich.
Der BDP hält zusätzliche Eingriffsmöglichkeiten auch deshalb für nicht nötig, weil es bereits Ausnahmen von der beruflichen Schweigepflicht und dem Geheimnisschutz gebe: „Im Sinne der Gefahrenabwehr greifen zudem bereits bestehende Ausnahmen des beruflichen Geheimnisschutzes, wie die Anzeigepflicht einiger geplanter Straftaten, die Strafbarkeit unterlassener Hilfeleistung und der rechtfertigende Notstand“.
Erst kürzlich hatte sich auch Tobias Keber, der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit von Baden-Württemberg und Vorsitzender der Datenschutzkonferenz, im Digital-Health-Podcast zu den wachsenden staatlichen Zugriffsbefugnissen geäußert. Er bewertete den Gesetzentwurf zwar nicht im Detail, betonte aber: Wenn der Staat in das besonders geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient eingreifen wolle, brauche er „sehr gute Gründe“.
(mack)