FAZ 17.03.2026
19:55 Uhr

Kolumne „Hanks Welt“: Die Familie hat im Erbrecht nichts zu suchen


Wenn etwas vererbt wird, werden die nächsten Verwandten bevorzugt. Das ist kompliziert und ungerecht.  Der Gesetzgeber sollte den Mut haben, das Erbrecht radikal zu liberalisieren.

Kolumne „Hanks Welt“: Die Familie hat im Erbrecht nichts zu suchen
Achtung, keine Fotomontage! 2014 schlüpfte Harry Kane ins Trikot von Hugo Lloris und musste für ein paar Minuten den Torwart von Tottenham Hotspur geben. Dann rutschte ihm ein Freistoß von Jeronimo Barrales durch. Colorsport/Imago

Wie kommt man an ein ordentliches Vermögen? Klar, es gibt die langweiligen Wege: Erlerne einen anständigen Beruf, mache Karriere, lebe sparsam! Dann gibt es riskante Wege: Spekuliere am Aktien- und am Immobilienmarkt, fange früh damit an. Und wenn du ganz mutig bist, dann leihe dir dafür zu günstigen Konditionen Geld, um den Hebel des Gewinns zu vergrößern. Wenn es gut geht, kann man auf diese Weise schwerreich werden. Es kann aber auch schwer danebengehen. Ich hätte hier einen etwas ungewöhn­lichen Vorschlag zum Erwerb eines großen Vermögens. Freunde dich mit einer kinderlosen Witwe an – und lass dich von ihr adoptieren. Das mag sich auf den ersten Blick anhören wie aus einem Trivialroman über einen Erbschleicher, kommt aber in der Realität gar nicht so selten vor, wie ich mir habe sagen lassen. Der Fiskus kann sich bedanken Nehmen wir also an, der zu Adoptierende sei kein Erbschleicher, sondern habe sich in langen Jahren um die Witwe gekümmert, weshalb sie ihm aus Dankbarkeit ihr Erbe überlassen will. Nehmen wir der Einfachheit weiter an, es gehe um ein Vermögen von zehn Millionen Euro; das ist ordentlich, wenn auch nicht steinreich. Dann stellt sich die Sache so dar: Vererbt die alte Dame ihrem familienfremden jungen Freund ihr Vermögen, bekommt der einen steuerlichen Frei­betrag von 20.000 Euro. Der Rest unterliegt in der Klasse III einem Steuersatz von 50 Prozent. Die Witwe will sich bei ihrem Freund bedanken. In Wirklichkeit kann sich der Fiskus bedanken; denn er erbt knapp fünf Millionen Euro, genau gesagt 4.990.000 Euro. Eine Adoption verändert alles. Als Kind hat man einen Freibetrag von 400.000 Eu­ro. Der Rest unterliegt in der Klasse eins einem Steuersatz von 23 Prozent. Nach Abzug des Freibetrags gehen 2.208.000 Eu­ro an den Staat, 7.792.000 bleiben beim Erben. Damit summiert sich der geld­werte Vorteil der Adoption auf 2.802.000 Euro. Davon muss man noch die Gerichts-, Notar- und womöglich zusätz­lichen Anwaltskosten abziehen, die sich über den Daumen gerechnet auf 20.000 bis 60.000 Euro belaufen, aus meiner Sicht verkraftbar – und zudem steuerlich absetzbar. Rein steuerlich motivierte Adop­tionen sind natürlich verboten. Nachzuweisen ist eine „echte soziale Mutter-Kind-Beziehung“. Aber genau so habe ich meine Geschichte ja konstruiert. Warum werden Familien privilegiert? Nun will ich hier keine Ratschläge geben zur Steuervermeidung im Erbfall; viele Kanzleien leben davon und machen das besser als ich. Mir geht es um eine Ungerechtigkeit, die merkwürdigerweise selten thematisiert wird. Mit welchem Recht wird die Familie im Erbrecht privilegiert? Was rechtfertigt einen derart satten Eingriff in das Recht des Erblassers, der doch in einer liberalen Gesellschaft mit seinem Eigentum machen können sollte, was er oder sie will? Denn Artikel 14 unseres Grundgesetzes garantiert: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“ Das würde einer Besserstellung von Familienmitgliedern Grenzen setzen, stünde da nicht der Zusatz: „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ Die gesetzliche Beschränkung der Freiheit ist ziemlich kompliziert und über­bürokratisiert und würde sich als Übungsfeld für Bürokratieabbauer vorzüglich eignen. Denn es gibt nicht nur mindestens sechs Stufen von Freibeträgen, die fein­sinnig unterscheiden zwischen Urenkeln (100.000 Euro) und Enkeln (200.000 Euro, wenn Elternteil lebt, 400.000 Euro, wenn Elternteil verstorben ist). Zusätzlich gelten je nach Umfang des Erbes in drei Steuerklassen Steuersätze zwischen sieben und fünfzig Prozent. Verstoß gegen die Freiheit des Eigentums Der unbedingte Respekt vor dem Privateigentum gehört zu den Grundfesten einer liberalen Gesellschaft. Dass der Staat mit Steuern auf das Eigentum seiner Bürger zugreift, ist streng genommen selbst bereits ein Verstoß gegen die Freiheit des Eigentums. Doch haben die Bürger in demokratischer Freiheit dem zugestimmt, weil sie hoffen, dass sie im Gegenzug für ihr Geld auch etwas bekommen: gute Schulen für ihre Kinder, gute Straßen für die Lastwagen ihrer Unternehmen, gu­te Panzer als Schutz gegen Putin & Co. Doch warum diskriminieren die Preise für Staatsleistungen nach den verwandtschaftlichen Beziehungen der Akteure? Marietta Auer, meine Lieblingsrechtswissenschaftlerin vom Frankfurter Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie, hat darauf eine freche Antwort: Das Gesetz beruht auf einem anachronistischen Gesellschaftsbild. „Die Legitimation des Erbrechts bleibt in Deutschland an das Ideal der bürger­lichen Kleinfamilie von 1950 gebunden“, so Auer. Nachlesen kann man das im Februarheft der Zeitschrift „Merkur“ unter der Überschrift „Die deutsche Familie im Spiegel des Erbrechts.“ Es bleibt ein Pflichtteil Besonders anschaulich wird der Eingriff in die Freiheit beim „Pflichtteil“. Der Erblasser kann seine Familie vollkommen enterben, gelingen wird ihm das nimmer. Denn es bleibt der Pflichtteil. Und der ist mehr als ein Almosen zur Unterstützung armer Familienmitglieder. Nehmen wir also noch einmal ein Vermögen von zehn Millionen, die eine gerade verstorbene Frau ihrem lieder­lichen Mann und ihren zwei nichtsnutzigen Kindern mittels Enterbung entziehen wollte. Gleichwohl gilt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil: ein Viertel, also 2,5 Millionen, bekommt der liederliche Mann, je ein Achtel, also 1,25 Millionen, geht an die nichtsnut­zigen Kinder. Lediglich die Hälfte des Geldes kann testamentarisch frei für wohltätige Zwecke verteilt werden. Natürlich hat die Privilegierung der Familie historische Gründe: Vermögen war fast immer Familienvermögen. Die Hinterbliebenen sollen nicht mittellos dastehen, verarmen und dann womöglich dem Staat zur Last fallen. Und dann steht im Grundgesetz nicht nur die Testierfreiheit (Artikel 14), sondern auch, dass Ehe und Familie zu schützen sind (Artikel 6). „Eine Erbschaftsteuer wird nicht erhoben“ So lässt sich das Erbrecht als Kom­promiss zwischen Testierfreiheit und Fa­milienschutz interpretieren. Marietta Au­er bestreitet freilich, dass der Kompromiss fair und heute noch zeitgemäß sei: „Es bleibt bei allem der Eindruck eines Staates, der den privaten Lebensentscheidungen seiner Angehörigen fundamental misstraut, sobald sie sich aus dem engen Korridor eines kleinbürger­lichen Lebensmodells herausbewegen.“ Was tun? Das Bundesverfassungsgericht wird sich demnächst mit der Ungerechtigkeit einer Privilegierung von Betriebsvermögen, also Unternehmenseigentum, im Erbrecht befassen. Das Gericht könnte sich bei dieser Gelegenheit auch mit der Zwangsprivilegierung der Familie im Erbrecht beschäftigen. Und der Gesetzgeber könnte – statt es immer noch komplizierter und ungerechter zu machen – das Erbrecht radikal liberalisieren. Etwa so: „Ein Erblasser ist völlig frei, wem er sein Eigentum überträgt. Eine Erbschaftsteuer wird nicht erhoben.“